Satzung des Vereins „Freundeskreis Westfalenpark e.V.“ mit Stand vom 14.12.2023
(hier auch als PDF-Download verfügbar)
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Westfalenpark e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Dortmund.
§ 2 Zweck
Der Freundeskreis Westfalenpark e.V. macht es sich zur Aufgabe, das Interesse für den
Westfalenpark zu fördern und zu verbreiten.
Zweck des Vereins ist die Förderung
1. von Kunst und Kultur,
2. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. Organisation von Kunst- und Kulturausstellungen, Führungen,
2. Bildungsangebote zu Themen mit Bezug zum Westfalenpark,
3. Maßnahmen und Hilfen, die zur Erhaltung und Verbesserung der Substanz des
Westfalenparks geeignet sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Freundeskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Freundeskreis ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Freundeskreises dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Freundeskreises.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Freundeskreises fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Freundeskreises können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen, durch die schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss oder wenn der Mitgliedsbeitrag vier Jahre nicht bezahlt wurde.
4. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Sie ist jederzeit fristlos möglich.
5. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, wenn es dem in § 2 bestimmten Zweck gröblich zuwider handelt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Freundeskreises schwerwiegend schädigt.
6. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beiträge
Der Freundeskreis erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfer(inne)n,
c) die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes des Vorstandes sowie der Kassenprüfer(inne)n,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
2. Die Mitgliederversammlung wird im Bedarfsfall, mindestens jedoch einmal jährlich vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem/ihrer Stellvertreter(in) einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.
3. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vor der Versammlung in elektronischer Form oder durch einfachen Brief.
4. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollen eine Woche vor dem Versammlungstermin bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Zu einer Satzungsänderung und zum Ausschluss eines Mitglieds ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6. Bei der Abstimmung in der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung von Stimmen ist nicht zulässig.
7. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch eine(n) vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden zu bestimmende(n) Protokollführer(in) zu fertigen. Das Protokoll ist vom/von der Versammlungsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassierer(in)
d) dem/der Schriftführer(in)
e) bis zu 6 Beisitzern/Beisitzerinnen
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und führen die Geschäfte bis zur Neuwahl. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht eine geheime Wahl beantragt wird.
3. Alle Inhaber(innen) von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
5. Der/die Vorsitzende und der/die Kassierer(in) sind beide für sich allein vertretungsberechtigt.
§ 8 Auflösung
1. Die Auflösung des Freundeskreises kann durch eine zu diesem Zweck vier Wochen vorher einzuberufende Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Freundeskreises oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Dortmund zu mit der Auflage, es ausschließlich für die Unterhaltung und Weiterentwicklung des Westfalenparks oder, falls dieser nicht mehr bestehen sollte, für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Satzung in dieser Fassung wurde am 15.12.2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§2 Zweck wurde ergänzt und diese Ergänzung in der Mitgliederversammlung am 15.12.2021 beschlossen.
§7 Vorstand, 1.e: Erhöhung von 4 auf bis zu 6 Beisitzern/Beisitzerinnen am 14.12.2023 beschlossen.